Die Verwendung von Feuerwerkskörpern/Silvesterknallern der Kategorie F2 (z.B. Schweizer Kracher, Knallfrösche etc.) ist im Ortsgebiet grundsätzlich ganzjährig verboten. Der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister steht es frei, teilweise eine Ausnahme zu erlauben, aber nur, soweit keine Gefährdung für Menschen, deren Eigentum, die öffentliche Sicherheit oder unzumutbare Lärmbelästigungen zu befürchten ist.
Innerhalb und in unmittelbarer Nähe zu Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen, Kirchen, Gotteshäusern sowie Tierheimen und Tiergärten ist die Verwendung von Feuerwerkskörpern/Silvesterknallern grundsätzlich immer verboten, auch außerhalb des Ortsgebietes. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin kann in diesem Fall keine Ausnahme erlauben. Nur wenn es sich um Feuerwerkskörper/Silvesterknaller handelt, die keinen Lärm erzeugen, kann die für die betreffende Einrichtung verantwortliche Person ihre Zustimmung erteilen, sofern keine Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder die öffentliche Sicherheit entsteht.
Von diesem grundsätzlichen Verbot kann der Bürgermeister mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind. Diese Ausnahme betrifft lediglich bestimmte, näher zu bezeichnende, in der Verordnung präzise darzustellende Teile eines Ortsgebietes (z.B. Ortsteil, Grundstücksnummer, planliche Darstellung udgl.) und nicht das gesamte Ortsgebiet.